F Dahmefloss AGB's

AGB's

Buchung

1. Mit der Bestätigung von Dahme Floß über die Anzahlung von 50% des gesamten Charterpreises kommt eine verbindliche Buchung zustande. Der Restbetrag ist bis 30 Tage vor Fahrtantritt per Überweisung zu entrichten.

2. Erfolgt die Buchung weniger als 30 Tage vor Beginn des Buchungszeitraums, so ist der gesamte Charterpreis sofort nach Rechnungszugang ohne Abzüge zur Zahlung fällig.

3. Kommt der Charterer mit der Anzahlung in Verzug, behält sich Dahme Floß vor, das Charterobjekt anderweitig zu vermieten und vom Vertrag zurückzutreten.

4. Kann die Floßfahrt aufgrund schlechten Wetters- oder Witterung, wegen der Sperrung von Wasserstraßen, wegen Hochwasser oder wegen einer Beschädigung des Charterobjektes oder auf Grund sonstiger Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs des Vercharterer liegen – nicht oder nur eingeschränkt stattfinden, kann der Vercharterer vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche auf Schadensersatz entstehen in diesem Fall nicht.

Kaution und Haftung

1. Bei Beginn der Charterperiode hinterlegt der Charterer eine Kaution von €250.-. Der Vercharterer ist berechtigt, aus dieser Kaution die Kosten für Schäden und Verluste, die nicht durch gewöhnlichen Gebrauch des Floßes entstanden sind (Abnutzung), vorbehaltlich späterer Abrechnung zurückzubehalten. Die Kaution wird bei Rückgabe des unbeschädigten Floßes, mit seiner gesamten unbeschädigten Ausstattung, zurückgezahlt. Die Kaution dient der Abdeckung von Schäden an dem Floß oder dem Inventar, die der Charterer verschuldet hat oder die der Charterer gegenüber Dritten zu vertreten hat. Ein über die Kautionshöhe hinausgehender Schadensersatzanspruch bleibt von dieser Regelung unberührt.

2. Bei Rückgabe des Floßes hat der Charterer eine Mängel- und Verlustliste zu erstellen, die er dem Vercharterer übergibt. Jeder außergewöhnliche Vorfall (Motorprobleme oder dergl.) ist bei Rückgabe des Floßes zu melden.

3. Im Charterpreis sind folgende Versicherungen enthalten: Wassersport-Haftpflicht-Versicherung, Wassersport-Kasko-Versicherung für Sachschäden auf deutschen Binnengewässern mit einer Selbstbeteiligung von €500.-. Im Fall von Unfällen, Havarien, oder sonstigen Schäden hat der Charterer unverzüglich den Vercharterer zu verständigen und Verhaltensanweisungen abzuwarten. Ohne vorherige Zustimmung des Vercharterers darf der Charterer bei einem Unfall weder Schuld noch Haftung gegenüber Dritten anerkennen oder das Schiff reparieren lassen oder sonstige Kosten veranlassen. Eine Havarie oder ein Unfall berechtigen nicht zur Minderung des Charterpreises oder zu Schadenersatz, außer es liegt ein auffälliger schwerer Fehler am Floß vor und den Vercharterer oder dessen
Erfüllungsgehilfen trifft ein Verschulden an diesem Fehler. Es besteht weder eine Versicherung für den Charterer selbst noch für seine Mitreisenden, noch für von ihm an Bord gebrachte Sachen. Wir empfehlen den Abschluss einer Versicherung für Reiserücktritt und Abbruch.

4. Eltern haften für Ihre Kinder.

Eltern/andere Aufsichtspersonen haben Ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen und sind für die Sicherheit Ihrer/der zu beaufsichtigenden Kinder/Personen (Tragen von Schwimmwesten, Verhalten im Boot usw.) verantwortlich. Der Vermieter ist von etwaigen Aufsichtspflichten ausdrücklich befreit.

Pflichten und Rechte des Charterers

1. Der Charterer verpflichtet sich, das vorgegebene Fahrgebiet nicht zu verlassen. Er bestätigt zu wissen, dass außerhalb des Fahrtgebietes Versicherungsschutz nicht besteht. Das Fahrgebiet sind die deutschen Binnengewässer. Ausgeschlossen sind führerscheinpflichtige Fahrgebiete, z.B. die Spree in der Berliner Innenstadt.

2. Der Charterer verpflichtet sich an einer ausführlichen Übergabe mit Einweisung unter gleichzeitiger Kontrolle aller technischen Funktionen und Prüfung des Vorhandenseins aller Ausrüstungsgegenstände ohne Zeitdruck teilzunehmen und ein hierüber ein Protokoll (Checkliste) zu unterzeichnen. Mit Unterzeichnung des Protokolls bestätigt der Charterer verbindlich die ordnungsgemäße Übergabe des Floßes nach Maßgabe des Protokolls.

3. Die Benutzung der gemieteten Gegenstände erfolgt auf eigene Gefahr. Der Charterer erklärt mit Vertragsabschluss verbindlich, dass alle Benutzer des Floßes über ausreichende Schwimmfähigkeiten verfügen oder eine ausreichende Schwimmhilfe tragen werden und das Floß nicht in alkoholisiertem oder fahruntüchtigem Zustand benutzt werden. Insbesondere Kinder unter 8 Jahren dürfen nur mit geeigneter Schwimmhilfe befördert werden.

4. Der Charterer ist verpflichtet, die schifffahrtspolizeilichen Vorschriften, die Wasserstraßen-Verkehrsordnung und die geltenden Umwelt- und Naturschutzbestimmungen einzuhalten.

5. Der Charterer verpflichtet sich, das gecharterte Floß wie sein Eigentum nach allen Regeln guter Seemannschaft zu behandeln. Der Charterer haftet für alle Schäden an Floß und Ausrüstung, auch für Folge- und Ausfallschäden, die von ihm oder seiner Crew vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht sind und nicht von der Versicherung reguliert werden. Er wird:

5.1 Nur die zulässige Höchstzahl von 6 Personen an Bord nehmen. Für Tagesfahrten sind 8 Personen (ohne Gepäck) erlaubt.

5.2 Das Floß nur zu Vergnügungsfahrten und keinen kommerzielle Tätigkeiten, wie Berufsfischfang oder Wettfahrten nutzen.

5.3 Keine Veränderung an Schiff oder Ausrüstung vornehmen.

5.4 Andere Schiffe nur im Notfall in Schlepp nehmen.

5.5 Bei angesagten Windstärken von 6 oder mehr einen schützenden Hafen anlaufen bzw. nicht verlassen. Floßfahrten sind nur zwischen Sonnenauf- und Untergang möglich.

5.6 Das Floß nicht bei Nebel, Hochwasser, Sturm, Eis oder Gewitter nutzen.

5.7 Das Floß weder untervermieten noch verleihen.

5.8 Bei Besorgnis einer Beschädigung des Floßes durch Grundberührung oder Kollision den nächsten Hafen anlaufen und den Vercharterer benachrichtigen.

5.9 Keine Tiere an Bord halten (Ausnahmen nach Absprache).

6. Der Charterer hat das gecharterte Floß zum Ablauf der Charterperiode (um spätestens 10 Uhr) an den Liegeplatz zu bringen.

7. Wird das Floß nach Ende der vereinbarten Charterperiode zurückgegeben, wird für jede weitere angefangene Stunde ein Betrag von € 30 berechnet.

8. Wird das Floß durch den Charterer an einem anderen als dem vereinbarten Ort verlassen, aus Gründen, die der Vercharterer nicht zu vertreten hat, so trägt der Charterer alle Kosten für den Rücktransport des Floßes und die Kosten bei Ausfall eines Nachfolge-Charterers. Bis zur Rückgabe des Floßes gilt der Chartervertrag grundsätzlich als verlängert.

9. Regressansprüche richten sich gegen den Vercharterer / Eigner und müssen bei Rückgabe des Floßes durch den dortigen Beauftragten schriftlich bestätigt werden und beschränken sich bis zur maximalen Höhe der im Vertrag festgelegten Chartergebühr. Reklamationen müssen außerdem spätestens 14 Tage nach Rückgabe per Einschreibung eingehen.

10. Im Flachwasser und Uferbereich ist unbedingt darauf zu achten, dass der Motor nicht den Grund berührt (gegebenenfalls nach oben kippen).

11: Beim Baden vom Floß ist der Motor unbedingt abzustellen.

12. Bei einsetzender Dunkelheit (Dämmerung) gilt auf der Wasserstraße Fahrverbot.

Pflichten und Rechte des Vercharterers

1. Sofern den Vercharterer kein Verschulden trifft, haftet der Vercharterer weder für Schäden, welche dem Charterer dadurch entstehen, dass sich am Mietobjekt ein Defekt einstellt, der eine Weiterfahrt verhindert, Zeitverlust oder sonstige Folgeschäden verursacht noch haftet er in einem solchen Fall für Schäden sich an Bord befindlicher Personen und Eigentum des Charterers.

2. Dahme Floß behält sich das Recht vor, bei berechtigten Zweifeln hinsichtlich der Befähigung zur Schiffsführung ohne Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten.

Stornierung

1. Tritt der Charterer von diesem Vertrag zurück, fallen folgende Stornokosten an:

2. Bis 30 Tage vor vereinbartem Charterbeginn 50% des gesamten Charterpreises, 30-14 Tage vor Charterbeginn 75 %, danach oder bei Nichterscheinen 100% des Charterpreises für den gebuchten Zeitraum. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären.

3. Wenn ein Ersatzcharter gelingt, so erhält der Charterer seine Anzahlung abzüglich der entstandenen Kosten von 35 Euro zurück. Auch wenn Ersatzcharter teilweise gelingt, sind Teilrückzahlungen des Charterpreises möglich.

4. Bei starkem andauerndem Unwetter und angesagten Windstärken von sechs oder mehr müssen Sie einen schützenden Hafen anlaufen oder dürfen diesen nicht verlassen. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegende und von ihm nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, z.B. Unwetter entbinden den Vermieter für deren Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung.

Gerichtsstand

1. Für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, wird, sofern der Charterer Unternehmer ist, Berlin als Gerichtsstand vereinbart.

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.